Häufige Fragen 

Unterschiede in Qualifikation und Fach

  • approbierte Psychologische Psychotherapeutinnen haben ein Psychologiestudium (Bachelor, B.Sc. und Master, M.Sc.) abgeschlossen und im Anschluss daran eine staatlich anerkannte, etwa drei bis fünfjährige Ausbildung in Psychotherapie absolviert. Sie dürfen gesetzlich krankenversicherte Patientinnen behandeln, eine eigene Kassenpraxis führen und arbeiten mit Erwachsenen ab 18 Jahren. Sie können die Fachkunde für Kinder und Jugendliche in kurzer Zeit erwerben und dürfen diese dann auch behandeln, sind dann aber keine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (es sei denn, sie machen eine Doppelapprobation mit zwei mündliche und zwei schriftliche Prüfungen sowie die ganzen praktischen Stunden etc.).

 

  • approbierte Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen behandeln Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis 21 Jahre. Sie stammen entweder aus einem psychologischen oder einem pädagogischen Grundberuf (der pädagogische Grundberuf wurde nun wieder ausgeschlossen, siehe unten). Sie dürfen gesetzlich krankenversicherte Patientinnen behandeln, eine eigene Kassenpraxis führen:
  • 1) Psycholog*innen (M.Sc., Dipl.Psych.) mit Approbation zum Kinder-und Jugendlichenpsychotherapeuten bringen eine fundierte Ausbildung in Klinischer Psychologie, Psychotherapie, Medizin und Diagnostik und sonstige Fächer z.B. pädagogische Psych. usw. sowie eine Spezialisierung in Psychotherapie auf Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit – sie sind über etwa 8–10 Jahre im Bereich psychische Gesundheit ausgebildet. 
  • 2) Pädagog*innen, Sozialarbeiter*innen oder Lehrer*innen, Sozialarbeiter*innen (Dipl. Päd., M.A., B.A.) mit Approbation zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut absolvieren nach ihrem Studium (Dauer 3-5Jahre) eine ca. 3-jährige psychotherapeutische Ausbildung. Sie sind auf pädagogische Fächer spezialisiert. Sie hatten davor keinen Schwerpunkt der klinischen Psychologie, Psychotherapie oder medizinische Fächer. 
  • Bis 2032 dürfen auch pädagogisch ausgebildete Personen die Ausbildung zum/zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin aufnehmen. Danach wird der Zugang zur Ausbildung wieder ausschließlich Psychologinnen vorbehalten sein (Fachpsychotherapeut*innenmodell). Die Zulassung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut verlieren die niedergelassenen pädagogischen Ki-JuTherapeuten (Dipl. Päd., M.A., B.A.) nicht. Sie dürfen weiterhin ihre Praxis führen, es sind lediglich keine Neuzulassungen mehr möglich. 

 

  • Psychiater*innen  haben ein Medizinstudium absolviert und sich anschließend auf die Behandlung psychischer Erkrankungen spezialisiert – vor allem im Hinblick auf medikamentöse Therapie. Haben sie eine Zusatzqualifikation in Psychotherapie können sie auch psychotherapeutische Verfahren anwenden. Sie sind entweder für Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahren zuständig oder für Erwachsene ab 18 Jahren. 

 

  • Psycholog*innen verfügen über ein abgeschlossenes Psychologiestudium (Bachelor of SCIENCE und Master of Science kurz M.Sc., ca. 5-7 Jahre) mit Inhalten wie Klinischer Psychologie, Neuropsychologie, Psychotherapie, Diagnostik, Statistik, sowie wahlweise medizinischen Fächern (z. B. Psychopharmakologie, Neuromedizin).
    Ohne psychotherapeutische Weiterbildung dürfen sie im engeren Sinne keine Psychotherapie anbieten. Sie sind beratend tätig, führen psychologische Diagnostik durch und arbeiten z. B. in Kliniken. 

 

  • Heilpraktiker*innen für Psychotherapie durchlaufen keine geregelte Ausbildung. Um die sogenannte „Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie“ zu erhalten, reicht das Bestehen einer einmaligen, staatlich nicht geregelten Prüfung beim Gesundheitsamt. Diese umfasst in der Regel nur Grundkenntnisse in Psychopathologie – eine fundierte Ausbildung in Psychotherapie oder praktische Erfahrung mit Patientinnen ist nicht erforderlich!!
  • Es gibt keine verbindlichen Qualitätsstandards, keine einheitliche Ausbildungsordnung, keine staatlich geregelte Prüfung und keine praktische Ausbildungspflicht. Viele sogenannte „Weiterbildungen“ werden privat angeboten, sind inhaltlich uneinheitlich, wissenschaftlich oft nicht fundiert und nicht überprüft.
  • Die rechtliche Grundlage dieser Tätigkeit basiert auf dem Heilpraktikergesetz. Es besagt nicht, dass Heilpraktiker*innen heilen dürfen, sondern lediglich, dass sie tätig sein dürfen, solange sie dabei „keinen Schaden anrichten“ (§ 1 HeilprG). Die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ist also eine Erlaubnis zur Nicht-Gefährdung – nicht ein Nachweis fachlicher Kompetenz.
  • In der Praxis bedeutet das:
    Heilpraktikerinnen für Psychotherapie können psychotherapeutische Leistungen anbieten, **ohne je mit Patientinnen unter Supervision gearbeitet zu haben, ohne ein wissenschaftlich anerkanntes Verfahren nachgewiesen zu haben, ohne staatlich kontrollierte Ausbildung oder verpflichtende Fortbildungen**. Sie unterliegen nicht der Kontrolle durch die Kassenärztliche Vereinigung, keine geregelte Schweigepflicht nach § 203 StGB, keiner verpflichtenden Qualitätssicherung und keiner psychotherapeutischen Berufsordnung.
  • Gerade in psychischen Krisen oder bei komplexen Erkrankungen ist eine qualifizierte, wissenschaftlich fundierte und regulierte Behandlung essenziell. Die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker für Psychotherapie“ kann hier leicht über tatsächliche Qualifikationen hinwegtäuschen – Patient*innen sollten sorgfältig prüfen, wem sie sich anvertrauen.

Ich empfehle ratsuchenden Familien, insbesondere in Krisensituationen, psychischen Erkrankungen eine Behandlung durch approbierte Psychotherapeutinnen – für Transparenz, fachliche Tiefe und rechtliche Sicherheit.



 Mehr zu diesem Thema finden Sie hier (Quelle modifiziert: Deutsche Psychotherapeutenvereinigung und Studium siehe z.B. Modulkatalog der Universität).

Notfall

Was ist im Krisen- / Notfall zu tun?

Wenn die Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht (bspw. im Falle des Impulses sich selbst etwas anzutun), sollten Sie dringend den Notdienst eines Krankenhauses mit einer psychiatrischen Abteilung aufsuchen.

Wenn Du/Sie in Heilbronn lebst, ist der Weissenhof Weinsberg für Dich/Sie zuständig. Bei akuten Notfällen ist die Info des Klinikums am Weissenhof rund um die Uhr erreichbar: 07134 75-0.

Außerhalb der „normalen Öffnungszeiten“ können Sie sich auch an den ärztlichen Bereitschaftsdienst wenden, den Sie unter der bundesweit einheitlichen Telefonnummer 116 117 erreichen.

Wenn Sie selbst oder ein Angehöriger sich in einer akut lebensbedrohlichen Situation befindet, zögern Sie nicht den Rettungsdienst unter der Nummer 112 oder die Polizei – 110 – zu verständigen.

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